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   BVerwG, 11.05.1990 - 2 B 50.90   

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BVerwG, 11.05.1990 - 2 B 50.90 (https://dejure.org/1990,19428)
BVerwG, Entscheidung vom 11.05.1990 - 2 B 50.90 (https://dejure.org/1990,19428)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Mai 1990 - 2 B 50.90 (https://dejure.org/1990,19428)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 18.09.1997 - 2 C 38.96

    Hauptberufliche Beschäftigung von Lehrern - Ruhegehaltfähige Zeiten für die in

    Merkmale einer hauptberuflichen Beschäftigung sind die in § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG auch ausdrücklich geforderte Entgeltlichkeit und der Umfang des Einsatzes der Arbeitskraft (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1971 - BVerwG 6 CB 9.71 - (Buchholz 232 § 115 Nr. 36 m.w.N.), Urteil vorn 27. Dezember 1971 - BVerwG 6 C 1.71 - (ZBR 1972, 151, 152), Urteile vom 26. September 1974 - BVerwG 2 C 25.72 - (Buchholz 237.7 § 87 Nr. 2) und - BVerwG 2 C 57.73 - (Buchholz 235 § 19 Nr. 4); Beschlüsse vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 2 B 44.88 - (Buchholz 240 § 28 Nr. 14) und vom 11. Mai 1990 - BVerwG 2 B 50.90 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2018 - 4 S 1462/17

    Besoldung von Beamten - Neufestsetzung des Beginns des Aufstiegs in den

    Grundsätzlich ist für die Hauptberuflichkeit, unabhängig davon, ob dabei von einem landesbeamtenrechtlich einheitlichen oder von einem speziellen besoldungsrechtlichen Begriff auszugehen ist, eine Tätigkeit zu fordern, die in dem anzurechnenden Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt hat, d.h. in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht hat, und entgeltlich ausgeübt wurde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.1988 - 2 B 44.88 -, Buchholz 240, § 28 BBesG Nr. 14, und vom 11.05.1990 - 2 B 50.90 -, Juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 27.01.1988 - 2 A 50/87 -, ZBR 1988, 262; Senatsbeschlüsse vom 25.01.1990 - 4 S 3454/88 -, Juris und vom 13.07.2017 - 4 S 1096/17 -, jeweils zum Begriffsmerkmal "hauptberuflich" im Besoldungsrecht).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2023 - 4 S 1892/22

    Beamtenrechtliche Erfahrungsstufenfeststellung; vordienstliche unterhälftige

    "Der Begriff der Hauptberuflichkeit ist in den §§ 31, 32 LBesG nicht definiert.Grundsätzlich ist für die Hauptberuflichkeit, unabhängig davon, ob dabei von einem landesbeamtenrechtlich einheitlichen oder von einem speziellen besoldungsrechtlichen Begriff auszugehen ist, eine Tätigkeit zu fordern, die in dem anzurechnenden Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt hat, d. h. in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht hat, und entgeltlich ausgeübt wurde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.1988 - 2 B 44.88 -, Buchholz 240, § 28 BBesG Nr. 14, und vom 11.05.1990 - 2 B 50.90 -, Juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 27.01.1988 - 2 A 50/87 -, ZBR 1988, 262; Senatsbeschlüsse vom 25.01.1990 - 4 S 3454/88 -, Juris und vom 13.07.2017 - 4 S 1096/17 -, jeweils zum Begriffsmerkmal "hauptberuflich" im Besoldungsrecht).
  • VG Karlsruhe, 16.07.2019 - 1 K 2171/17

    Festsetzung von Erfahrungsstufen - Voraussetzungen einer hauptberuflichen

    Grundsätzlich ist für die Hauptberuflichkeit, unabhängig davon, ob dabei von einem landesbeamtenrechtlich einheitlichen oder von einem speziellen besoldungsrechtlichen Begriff auszugehen ist, in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Tätigkeit zu fordern, die in dem anzurechnenden Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt hat, d.h. in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht hat, und entgeltlich ausgeübt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1990 - 2 B 50.90 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.1990 - 4 S 3454/88 -, juris und Urteil vom 09.07.2018 - 4 S 1462/17 -, juris Rn. 27).
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